 |
 |
Kundenbereich
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder
entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die
einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5
Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene
Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
-
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm
verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen,
bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
- 2.
-
Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen,
ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum
Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
- 3.
-
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom
eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist
es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier
Wochen anderer Personen zu bedienen.
- 4.
-
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten
Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt
auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und
Kommissionäre, soweit
- 1.
-
deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
- 2.
-
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und
- 3.
-
ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich
der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten
darf.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne
der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher
Güterkraftverkehr. | 
 |
|
|
 |